Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sengün Industrieverpackungen

 

 

§ 1 Geltung der AGB

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns bestätigt werden.

 

§ 2 Angebot oder Vertragsschluß

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3 Preise

Wenn keine andere Zahlungsmodalität schriftlich vereinbart wird, liefern wir Frei verladen auf abholendes Fahrzeug des Auftraggebers. Soweit zwischen Vertragsschluß und Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise.

 

§ 4 Lieferzeiten

Liefertermine und -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung und sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung an uns. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Gefahrübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer leistet nur die Verpackung. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die verpackte Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Es gilt § 7 Absatz 1.

Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber, auf diesen über. Bei entsprechendem schriftlichen Auftrag des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

§ 6 Gewährleistung

Für Mängel der Verpackung haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche § 7 Absatz 3 wie folgt: Verzögert sich die Verpackung durch den Auftragnehmer ohne Verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung - unbeschadet der Regelungen in § 7 Absatz 3 -spätestens 12 Monate nach dem in § 5 bestimmten Zeitpunkt .

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, und wenn nach § 7 Absatz 3 zwingend gehaftet wird.

 

 

Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzleistungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

 

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für das Verpackungsgut. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Verpackungsgut wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an demVerpackungsgut selbst entstanden sind, sind unbeschadet der Regelung in § 7 ausgeschlossen.

 

 

§ 7 Haftung

(1) Der Auftraggeber hat die Ordnungsgemäßheit der Verpackung unverzüglich zu untersuchen und zu rügen. Der Auftraggeber hat die Transportperson bei Übergabe der verpackten Ware an diese anzuweisen, die Verpackung, soweit möglich, auf Mängel zu untersuchen. Mängel an der Verpackung sind unverzüglich durch den Auftraggeber oder dessen beauftragte Transportperson dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Übernahme der verpackten Ware durch die Transportperson gilt als Abnahme des Auftraggebers. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt werden durch den Auftraggeber oder dessen Transportperson. Mangelhafte Liefergegenstände sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten an uns zu senden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Ansprüche uns gegenüber aus.

 

(2) Falls der Auftraggeber verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Eine Haftung für übliche Abnutzung oder Holzalterung ist ausgeschlossen. Haftung für Schäden an den zu verpackenden Gütern ist ausgeschlossen. Hiergegen kann der Auftraggeber eine entsprechende Transportversicherung abschliessen oder den Auftragnehmer beauftragen dies für ihn zu veranlassen, dieser Auftrag muss schriftlich erfolgen.

 

(3) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Rücktritt oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Verpackungsgut selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

Ohne unsere schriftliche Zustimmung sind Ansprüche, die sich gegen uns richten, nicht abtretbar und können nur vom Auftraggeber geltend gemacht werden.

 

(4) Haftung für Nebenpflichten

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über technische Besonderheiten und Schwachstellen des Verpackungsgutes, insbesondere, aber nicht ausschließlich, besondere Empfindlichkeit gegen Feuchtigkeit, frühzeitig und umfassend aufzuklären. Ebenso hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über die im Land des Auftraggebers geltenden Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Importbestimmungen frühzeitig und auf Kosten des Auftraggebers aufzuklären.

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Verpackung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Aufklärungen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß oder verspätet verwendet werden kann, so sind Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet der Regelungen in § 6 und 7 Absatz 3 ausgeschlossen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

 

Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Auftraggeber ist bereits jetzt widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin hat der Auftraggeber die Abtretung offenzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung in der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 9 Zahlung

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug à Konto des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, nach denen Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz auf alle ausstehenden Zahlungen zu berechnen

Es wird vereinbart, daß wir für jede Mahnung, deren Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind, eine pauschalen Mahnkostenbetrag von 10,00 Euro erheben können.

 

Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Im übrigen sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen.

 

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

 

§ 10 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Kunden werden erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt. Daneben dürfen wir personenbezogene Daten, die erforderlich sind um ein Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Beratung des Kunden, zur Werbung, und zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht daß ein entgegengesetztes Interesse des Kunden gegeben ist oder dieser in die Speicherung und Nutzung eingewilligt hat.

 

§ 11 Zusatzvereinbarungen

Hiervon abweichende Zusatzvereinbarungen gelten nur wenn Ihnen vor Vertragsabschluss von beiden Vertragsparteien schriftlich zu gestimmt wurde.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind in diesem Fall jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche bei den Gerichten des allgemeines Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtstand bleibt unberührt.

 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.

 

 

 Stand: Güglingen, 01.01.2017